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04.08.2017
Prävention | Im Notfall

Wenn Dritte helfen - Bergungen und ihre Tücken

Sollten Sie irgendwann in eine Notfallsituation geraten und auf fremde Hilfe angewiesen sein, dann haben Sie zu diesem Zeitpunkt andere Sorgen, als sich um den Bergelohn und weitere Konsequenzen Gedanken zu machen. Zuerst muss die Gefahr gebannt werden. Im Nachhinein ist die Überraschung dann häufig groß, welche Folgen ein Bergungseinsatz haben kann.

Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf einen Bergelohn, der einem anderen Verkehrsteilnehmer in einer Seenotlage erfolgreich hilft. Und nicht immer wird sich der Helfer mit einer besseren Flasche aus der Bordbar zufriedengeben. Schließlich wird durch den Einsatz ein größerer Schaden oder gar ein Totalverlust der Yacht vermieden und die Gefahr einer Umweltverschmutzung oder Behinderung der Schifffahrtswege gebannt. Bergelöhne können bis zu 100 Prozent des Schiffswertes betragen und – um die Zahlung sicherzustellen – zu einer Arrestierung der geborgenen Yacht führen. In diesem Fall müssen Garantien vom Versicherer gestellt werden, um das Schiff aus dem Arrest zu bekommen. Die Verhandlung über den endgültigen Bergelohn endet vor lokalen Gerichten, und ein solcher Fall kann sich dann jahrelang hinziehen. Geregelt werden Löhne für Bergungen und Schlepphilfen durch ein internationales Übereinkommen über die Bergung auf See. Danach haben zahlreiche Kriterien auf die Bemessung des Bergelohns Einfluss, wie die Summe der geretteten Werte, der Aufwand des Bergers und dessen Gefahr, das Wetter und regionale Bedingungen sowie die genauen Bergemaßnahmen. Da Sie als Laie diese Aspekte kaum oder nur schwer beurteilen können, raten wir dringend davon ab, über einen Bergelohn zu verhandeln. Sinnvoller ist es, schnellstmöglich den Versicherer zu kontaktieren und diesem die Verhandlungen zu überlassen. In keinem Fall sollte über konkrete Summen oder Schiffswerte gesprochen und auch keine Vereinbarung unterschrieben werden. Unsere Pantaenius Schadenmitarbeiter sind 24 Stunden rund um die Uhr erreichbar (Notfall Hotline siehe Rückseite) und verfügen über umfassende Erfahrung in solchen Situationen. Sollte ein Berger sofort auf einer Vereinbarung bestehen, empfiehlt es sich, ausschließlich die sogenannte Lloyds Open Form (LOF) zu vereinbaren. Diese offene Vertragsform ist international üblich und kann sogar durch einfachen Zuruf vereinbart werden. Die LOF beinhaltet auf der Basis „no cure – no pay“ (kein Erfolg – keine Bezahlung) auch eine Schiedsgerichtsvereinbarung, die für spätere Auseinandersetzungen eine höhere Rechtssicherheit darstellt.

HILFE DURCH DIE DGZRS

Einsätze zur Rettung aus Seenot, die bei einer unmittelbaren Gefährdung von Schiff und/oder Besatzung gegeben ist, sind immer kostenlos. Wenn die Seenotretter der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) allerdings in einer gefahrlosen Situation um eine technische Hilfeleistung gebeten werden, erbittet die DGzRS bei einem Einsatz bis zu einer Stunde Dauer eine anteilige Erstattung ihrer Betriebskosten in Höhe von 200 Euro, maximal jedoch 400 Euro. Jahr für Jahr fahren die Seenotretter mehr als 2.000 Einsätze. Ihre gesamte Arbeit wird ausschließlich durch Spenden und freiwillige Zuwendungen finanziert, ohne Steuergelder. Daher sollten Wassersportler die Leistungen der vielen ehrenamtlich tätigen Seenotretter nicht für selbstverständlich nehmen! Sie opfern viel Freizeit und begeben sich nicht selten in Gefahr, um anderen zu helfen. Eine solche Leistung sollte auch entsprechend gewürdigt werden – beispielsweise mit einer regelmäßigen Spende. 

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