Corona und die Folgen: Grundsätzliches zur aktuellen Situation
Das SARS-CoV-2 Virus sorgt derzeit vielerorts für erhebliche Einschränkungen, die leider auch vor der Welt des Wassersports keinen Halt machen. In diesem FAQ-Bereich rund um das Thema Corona versuchen wir deshalb die häufigsten Fragen aus den Bereichen Yacht- und Bootsversicherung sowie der Charterversicherung zu beantworten, die uns in der aktuellen Situation erreichen. Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre persönliche Frage finden, schreiben Sie uns bitte oder rufen Sie uns an. Unser Service-Team ist selbstverständlich auch weiterhin zu den gewohnten Zeiten für Sie erreichbar.
Yachtversicherung
Frage: Brauche ich eigentlich noch eine Kasko Versicherung, wenn ich das Schiff nicht nutze?
Antwort: Auch, wenn Sie Ihr Schiff derzeit nicht nutzen können, sollte eine Kasko Versicherung aktiv sein. Unsere Erfahrung zeigt, dass die meisten schwerwiegenden Schäden und ein erheblicher Teil der registrierten Totalverluste wenig mit der eigentlichen Nutzung eines Bootes oder einer Yacht zu tun haben. Feuer, Höhere Gewalt, Einbruchdiebstahl und Vandalismus gehören dabei zu den häufigsten Schadenursachen an Land. Besondere Vorsicht ist auch geboten, da Schäden, die etwa von Nachbarn im Winterlager verursacht werden nicht automatisch von der Haftpflichtversicherung des Verursachers gezahlt werden.
Frage: Wie verhält sich die Yachtversicherung, falls unser Boot in diesem Jahr im Winter/Sommerlager/Halle/Freilager stehen bleibt?
Antwort: Ihre Yacht ist über eine Pantaenius Kasko- und Haftpflichtversicherung ebenso an Land wie im Wasser versichert und das ohne zeitliche Limits bzw. Fristen für das Verlassen des Winterlagers. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch die Option ergeben, Ihr Schiff zum Beispiel in einen anderen zugänglicheren Hafen zu bringen, sind Land- und Flusstransporte Ihrer Yacht natürlich ebenso wie Slip- und Kranvorgänge oder Werftaufenthalte versichert.
Frage: Mein Hafen ist aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht geöffnet oder erreichbar. Was passiert, wenn es zu einem Schaden kommt?
Antwort: Prüfen Sie zunächst bitte mit dem Hafenbetreiber, ob die behördliche Anordnung mit einem Betretungsverbot einhergeht. In diesem Fall, sollten Sie einen Servicebetrieb vor Ort oder den Hafenmeister bitten, regelmäßig nach dem Boot zu sehen und gegebenenfalls Festmacher, Fender etc. zu kontrollieren. So kann ein Schadenrisiko minimiert oder ein entstandener Schaden möglichst schnell gemeldet werden. Sollte kein Betretungsverbot bestehen, können Sie die Sicherungsarbeiten unter Umständen auch selbst durchführen.
Frage: Was, wenn wegen der Schließung meines Hafens oder meiner Marina ein Schaden an meiner Yacht nicht entdeckt wird?
Antwort: Ihre Yacht ist im Hafen oder an Land versichert. Wenn Sie nicht selbst regelmäßig nach dem Rechten sehen können, sollten Sie jemanden anderen damit beauftragen. Ist das auch nicht möglich, sollten Sie die erste Möglichkeit nach Aufhebung der durch Corona bedingten Maßnahmen nutzen, um sich über den Zustand ihres Boots zu vergewissern. Sollte ein Schaden entstanden sein, ist dies natürlich auch dann versichert. Sie sind jedoch verpflichtet, diesen umgehend nach Kenntnisnahme zu melden und gegebenenfalls schadenmindernde Maßnahmen durchzuführen.
Frage: Ich kann begonnene Wartungsarbeiten an meiner Yacht nicht zu Ende führen, da mir nun der Zugang verweigert wird. Was passiert, wenn es nun zu einem Schaden kommt?
Antwort: Arbeiten an Ihrer Yacht sollten stets so organsiert sein, dass auch bei Unterbrechungen kein Schaden daraus entstehen kann. Besteht Grund zur Annahme, dass die Unterbrechung zu einem Schaden führt, müssen Sie dementsprechend einen Dritten mit der Sicherung der begonnenen Arbeiten beauftragen.
Frage: Deckt die Kaskoversicherung eine Beauftragung von Fachbetrieben oder Dienstleistern zum Zwecke der Beaufsichtigung meines Schiffs in meiner Abwesenheit?
Antwort: Die Kaskoversicherung schützt Sie gegen das Unvorhergesehene. Anders, als etwa die Inspektionskosten nach einer unfallbedingten Grundberührung, sind die Kosten für die Beauftragung von Dritten zur Beaufsichtigung Ihrer Yacht daher kein Bestandteil des Deckungsumfangs und können nicht übernommen werden.
Frage: Was passiert mit meinem Schiff, wenn es sich zurzeit in einer Werft befindet, diese jedoch den Betrieb einstellt?
Antwort: Leider ist dies in der aktuellen Situation nicht auszuschließen. Im Rahmen der Bootshaftpflicht- und Kaskoversicherung ist Ihr Boot jedoch auch während Werftaufenthalten voll versichert. Bitte halten Sie in diesem Fall Rücksprache mit dem entsprechenden Betrieb. Es sollten Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Frage: Werden Reise- und Hotelkosten von der Bootskasko erstattet, wenn meine Yacht im Winterlager beschädigt wird und aus diesem Grund Reisekosten entstehen?
Antwort: Die Kosten für Hotel, An und Ab-Reisekosten sind nur dann Bestandteil der Kaskoversicherung, wenn ein Schaden während der Nutzung Ihres Boots entsteht, wodurch dieses unbewohnbar wird. Reisekosten, die entstehen, weil ein Schaden im Winterlager Ihre Anwesenheit vor Ort erfordert sind nicht Bestandteil der Bootskasko.
Frage: Erstattet Pantaenius die Rückholung meines Boots oder meiner Yacht aus dem Ausland in einen deutschen Hafen?
Antwort: Innerhalb der Kaskoversicherung sind im Schadenfall die Transportkosten zur nächstgelegenen Werft gedeckt. Liegt kein Schadenfall vor, sind Transportkosten grundsätzlich nicht Bestandteil der Kaskoversicherung.
Frage: Ich bin mit meinem Schiff in einem ausländischen Hafen eingelaufen, muss das Land nun jedoch verlassen. Muss ich mein Schiff besonders sichern?
Antwort: Immer, wenn Sie Ihr Schiff verlassen, müssen Sie alle Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass es in Ihrer Abwesenheit zu Schäden kommen kann. Ein sicherer Liegeplatz, passende Vertäuung, verschlossen Kajüte und Backskisten, ausreichende Belüftung und bei längerer Abwesenheit die Beauftragung eines Dritten, der regelmäßig Ihr Schiff und alle sicherheitsrelevanten Bestandteile inspiziert, sind wichtige Maßnahmen.
Frage: Die Yacht muss länger als geplant in der Lagerhalle oder auf dem Gelände des Freilagers stehen, sind die Mehrkosten versichert?
Antwort: Die Kosten für einen verlängerten Stand-, Liege- oder Hallenplatz sind genau wie die jährlich anfallenden regulären Gebühren nicht Gegenstand der Kaskoversicherung.
Frage: Ich komme nicht in den Hafen. Was ist mit meinem Landstrom?
Antwort: Grundsätzlich sollte nur dann Landstrom angeschlossen sein, wenn die Yacht permanent beaufsichtigt wird. Ist dies nicht gewährleistet, sollten Sie einen Dritten beauftragen, die Landstromverbindung Ihrer Yacht aufzuheben.
Frage: Ich habe einen Kaufvertrag für ein Boot geschlossen und der Eigentumsübergang bzw. Übergabe verschiebt sich jetzt. Ab wann sollte ich das Boot versichern?
Antwort: Der Eigner sollte das Boot versichern. Bis zur Übergabe ist dafür die Werft, der Händler oder der bisherige Eigner verantwortlich. Mit der Übergabe, der genaue Moment sollte schriftlich fixiert werden, geht das Risiko auf Sie über und dementsprechend sollte das Boot ab dann über Sie versichert sein.
Frage: Ich habe bereits eine Versicherung beantragt, der Eigentumsübergang ist nun jedoch verschoben. Was kann ich tun?
Antwort: Wenn der Eigentumsübergang nicht zum vereinbarten Zeitpunkt stattfinden kann und das Boot noch über den Voreigner versichert ist, können Sie den Beginn des Versicherungsschutzes Ihrer beantragten Policen, bitte schriftlich per E-Mail, auf das neue Datum des Eigentumsübergangs verschieben.
Frage: Was ist mit meinem Boot, wenn ich es noch nicht komplett bezahlt habe, weil Restzahlung bei Übergabe durch den Händler vereinbart war, ich aber die Yacht wegen einer Reisebeschränkung derzeit nicht abholen kann?
Antwort: Das sollten Sie mit dem Händler/Verkäufer besprechen. Vermutlich wird man sich darauf einigen, die Übergabe zu verschieben. Dies sollte ebenfalls bedeuten, dass Sie auch erst dann die Restzahlung schuldig sind.
Frage: …was ist, wenn der Händler jetzt Pleite geht?
Antwort: Sollte es Anzeichen für eine drohende Insolvenz des Händlers geben, sollten Sie den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nach Möglichkeit vorziehen. Sonst droht das von Ihnen bereits angezahlte Boot in die Insolvenzmasse überzugehen. Sollte sich der Händler nicht auf das Vorziehen der Bootsübergabeeinlassen, sollten Sie einen Anwalt einschalten.
Frage: Ich kann momentan nicht die komplette Prämie für die Versicherung bezahlen. Was kann ich tun?
Antwort: Bitte melden Sie sich zeitnah bei uns. Wir versuchen in diesem Fall gemeinsam mit Ihnen eine unterjährige Zahlweise zu vereinbaren.
Frage: Ich werde mein Schiff in diesem Jahr nicht nutzen, gibt es ein Deckungseinschränkung mit der ich Prämie sparen kann?
Antwort: Eine Deckungseinschränkung oder Kündigung macht zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn und wird von uns dementsprechend nicht empfohlen. Wir wissen alle nicht, wie lange die derzeitige Situation Bestand haben wird. Schiffe sind teilweise bereits gekrant, einige Hallenlager müssen für den Sommer zudem freigeräumt werden. Wir sind uns sicher, die Saison kommt noch. Dann ist das Boot mit Sicherheit die beste Möglichkeit, ein paar entspannte Stunden zu erleben. Eine Deckungsbeschränkung der Kaskoversicherung, wie zum Beispiel eine Stillliegedeckung, funktioniert nur an Land und setzt voraus, dass das Boot für mindestens 12 Monate unter keinen Umständen bewegt wird.
Frage: Ich kann mein Schiff vermutlich in diesem Jahr nicht verchartern. Wie kann ich Prämie sparen?
Antwort: Eine Festlegung auf die Art der Nutzung der Yacht - gewerblich oder privat - muss immer für 12 Monate erfolgen. Sofern Sie also das Charterrisko aus der Versicherung herausnehmen, können Sie Ihr Schiff in der gesamten Saison nicht vermieten.
Charterversicherung
Frage: Ich habe meine Charterreise beim Veranstalter storniert. Was ist nun mit dem gebuchten Charterpaket?
Antwort: Wir konnten bei den beteiligten Versicherern erreichen, sofern die Police schadenfrei ist, Ihr Charterpaket per Beginn aufzuheben und Ihnen die gesamte Prämie zurückzuerstatten. Bitte teilen Sie uns das schriftlich mit.
Frage: Wenn eines oder mehrere Mitglieder der Chartercrew positiv an Covid-19 erkranken, würde die Versicherung einspringen?
Antwort: Bei Chartepakten Basis bis Premium, die bis zum 17. März 2020 abgeschlossen wurden, werden die Stornierungs- oder Rückreisereisekosten aufgrund einer Covid-19 Erkrankung ersetzt.
Frage: Würde das auch die Anreisekosten (Flugkosten) einbeziehen?
Antwort: Ja, im Krankheitsfall werden auch die vertraglich geschuldeten An- und Abreisekosten ersetzt, es sei denn, Ihre Fluggesellschaft ersetzt diese Kosten, weil Ihr Flug annulliert wurde.
Frage: Was ist, wenn ich keine Absage vom Charterunternehmen/Anbieter bekomme, ich jedoch niemanden vor Ort erreiche?
Antwort: Für Charterpakete, die bis zum 17.03.2020 abgeschlossen wurden, gilt: Wenn Sie den Vercharterer oder Stützpunkt telefonisch oder per Mail nicht mehr erreichen können, dieser zahlungsunfähig oder sogar insolvent ist, so verfügen Sie im Rahmen der Charterpakte Basis bis Premium über eine Charterpreisabsicherung, die Ihnen die entsprechenden Kosten bis zur vereinbarten Summe ersetzt.
Frage: Ich will und kann im Moment meine gebuchte Charterreise nicht antreten, da ein Einreisestopp besteht. Ersetz das Charterpakt mir die Kosten?
Antwort: Sollten Sie aufgrund eines Einreisestopps oder anderer Beschränkungen im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus nicht zu Ihrer Charterbasis gelangen und somit den geplanten Törn nicht antreten können oder abbrechen müssen, stellt dies kein versichertes Ereignis im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung Ihres Charterpakets dar. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihren Charteranbieter und gegebenenfalls Ihre Fluggesellschaft.
Frage: Kann ich jetzt noch ein Charterpaket abschließen, das mich vor Kosten, die durch das Coronavirus entstehen, schützt?
Antwort: Eine zusätzliche Absicherung diesbezüglich können wir Ihnen leider nicht anbieten. Im Hinblick auf die exponentiell fortschreitende Verbreitung der Lungenkrankheit COVID-19, hervorgerufen durch das neue Virus SARS-CoV-2, haben wir lange versucht, an unseren bisherigen Versicherungsbedingungen festzuhalten. Die Pandemie hat derzeit jedoch ein Ausmaß erreicht, das uns zwingt, den Deckungsumfang unserer Reiserücktrittskostenversicherung temporär anzupassen. Bitte beachten Sie daher, dass Reiserücktritte und Reiseabbrüche, soweit sie durch das Virus SARS-CoV-2 verursacht werden, bis auf Weiteres in der Reiserücktrittskostenversicherung ausgeschlossen sind. Es besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz für den Fall, dass die gecharterte Yacht wegen Zahlungsunfähigkeit der Yacht-Agentur oder des Vercharterers nicht zur Verfügung gestellt wird.
Frage: Mein Charterunternehem hat mir angeboten die Reise auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Kann und muss ich mein bereits gebuchtes Charterpaket darauf anpassen?
Antwort: Eine Charterzeitraumänderung Ihrer bereits bestehenden Police lässt sich leider nicht vornehmen, da der Versicherungsvertrag immer auf die in der Police genannte konkrete Charterreise inklusive der Reisedaten und des Schiffes bezogen ist. Nach Rücksprache mit den beteiligten Versicherern ist es uns jedoch möglich, Ihr Charterpaket per Beginn aufzuheben und Ihnen die gesamte Prämie zurückzuerstatten, sofern die Police schadenfrei ist.